Der Herdecker Tennisclub e.V. von 1976 hat seinen Sitz in 58313 Herdecke und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetter (Ruhr), 58300 Wetter, eingetragen. Der Verein hat die Vereinsfarben grün / weiss.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Verein führt: Ehrenmitglieder, spielende Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb nicht teilnehmen. Jugendliche Mitglieder sind Spieler, welche zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als jugendliche Mitglieder gelten auch Mitglieder, bis zum Höchstalter von 27 Jahren, die noch in der Ausbildung stehen
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Beitragsordnung festsetzt.
Die Mitgliedschaft endet:
Die Mitglieder haben das Recht zum Besuch der Veranstaltungen des Vereins und –mit Ausnahme der fördernden Mitglieder- zur Benutzung der Plätze im Rahmen der Platz- und Spielordnung; sie haben -mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren- das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die Anordnungen des Vorstandes und der übrigen Organe zu beachten, die in der gültigen Beitragsordnung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu Zahlen und das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben die Anlagen und die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln. Es wird erwartet, dass die Mitglieder untereinander gute Kameradschaft Pflegen.
Der Vorstand besteht aus:
Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. In den ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Ziffern, in den graden Jahren diejenigen mit geraden Ziffern gewählt. Im Jahr 1988 werden bei den Wahlen die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Ziffern für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Rahmen seines Geschäftsbereiches allein zu vertreten. Verpflichtungen in Höhe von mehr als 200 EUR bedürfen jedoch der Zustimmung des 1. Oder 2. Vorsitzenden. Verpflichtungen von mehr als 500 EUR zusätzlich der Zustimmung des Vorstandes.
Die/Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzende*n einberufen. Die Beschlussfassung in der Vorstandssitzung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Bearbeitung von besonderen Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Der Ältestenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende*n des Ältestenrates in geheimer Wahl, wenn dies 3 Mitglieder beantragen. Sie wählt sodann die übrigen 4 Mitglieder des Ältestenrates sowie 3 Ersatzmitglieder in geheimer Wahl. Bei dieser Wahl sind alle Stimmzettel gültig, auf denen mindestens 4 und höchstens 7 Mitglieder gewählt sind.
Die 4 Mitglieder mit den 4 höchsten Stimmzahlen sind zu Mitgliedern des Ältestenrates, die 3 Mitglieder mit den 3 nächsthöchsten Stimmzahlen zu Ersatzmitgliedern gewählt.
Die Amtszeit des Ältestenrates beträgt 2 Jahre. Er ist nur beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind.
Der Ältestenrat entscheidet in schwerwiegenden persönlichen Streitigkeiten unter Mitgliedern sowie in Ehren- und Ausschlussverfahren. Anträge an den Ältestenrat sind über den Vorstand zu leiten, der zunächst von sich aus auf eine Bereinigung hinwirken soll.
Dem Ältestenrat obliegt ferner die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Ernennung kann nur auf Antrag des Vorstandes erfolgen bei besonderen Verdiensten für den Verein. Die Beschlussfassung im Ältestenrat erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind endgültig.
Die/Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu welcher die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über Anträge, die ihr vom Vorstand oder von stimmberechtigten Mitgliedern vorgelegt werden. Sie beschließt insbesondere: Satzungsänderungen, Wahlen, den Haushaltsvoranschlag sowie die Beitragsordnung. Sie kann auch Beschlüsse zur Platz- und Spielordnung fassen, für deren Abfassung im übrigen der Vorstand zuständig ist. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Die Niederschrift ist der/dem 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über eine Änderung der Satzung erfolgt die Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung. Die Wahl der beiden Kassenprüfer*innen erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen sollen dem Vorstand nicht angehören.
Die/Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Vorschriften für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die/Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses der Ältestenrat oder 20% stimmberechtigte Mitglieder in Textform unter Angabe des Grundes beantragen.
Sollen in einer außerordentliche Mitgliederversammlung Mitglieder des Vorstandes oder des Ältestenrates abgewählt werden, so muss dies in der Einladung angegeben werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nur auf einen Antrag erfolgen, welcher mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in Textform an den Vorstand zu richten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Herdecke (Ruhr), Sportamt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Tennissports, zu verwenden hat.
Der Verein haftet nicht für Verlust oder Beschädigung des auf das Vereinsgrundstück eingebrachten persönlichen Eigentums der Mitglieder.
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand